S T A T U T E N
§ 1
Name, Sitz
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Der Verband führt den Namen “Österreichischer Drachenbootverband” kurz ÖDBV genannt, bzw. zur internationalen Verwendung „Austrian Dragonboat Federation“ kurz ADBF genannt.
Sie erstreckt Ihre Tätigkeit auf ganz Österreich und hat ihren Sitz in Wien.
In diesen Statuten wird der Verband in Folge kurz ÖDBV genannt |
§ 2
Zweck und Ziele
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Der Verband, dessen Tätigkeit gemeinnützig, überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet, unpolitisch, und demokratisch ist, bezweckt die Förderung des Drachenbootsports sowie die Interessen aller Drachenbootvereine in Österreich.
Der ÖDBV ist die Dach- und Fachorganisation der in Österreich ansässigen und wirkenden selbständigen Drachenbootvereine, der Vereine die als Sektion Drachenboot als Wettkampfsport ausüben, und der offiziell anerkannten Landes-Drachenbootverbände der jeweiligen Bundesländer im ÖDBV.
Der ÖDBV strebt langfristig die Mitgliedschaft bei der Österreichischen Bundes-Sportorganisation, kurz BSO, an.
Nur die gemeldeten Vereine bzw. Sektionen und deren gemeldete Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag voll und zeitgerecht entrichtet haben, sind bei den Österreichischen Meisterschaften sowie den jeweiligen Meisterschaften in den Bundesländern, bzw. in weiterer Folge bei den Staats- und Landesmeisterschaften startberechtigt.
Mit dem Ziel eine strukturierte Aufbauphase zu gewährleisten, können Vereine bzw. Sektionen von Vereinen so lange direkt beim ÖDBV gemeldet sein, so lange kein zweiter Drachenboot Verein bzw. Sektion eines Vereins im selben Bundesland besteht. Somit muss ab dem Zeitpunkt, ab dem mehr als ein Verein bzw. Sektion eines Vereins in einem Bundesland Mitglied beim ÖDBV werden soll, ein Landesverband des ÖDBV gegründet werden, der die Vereine des jeweiligen Bundeslandes gemäß ihren Statuten, die mit jenen des ÖDBV harmonisiert sein müssen, aufnimmt.
Nach der jeweiligen Aufbauphase (ab mehr als 1 Drachenbootverein oder Sektion eines Vereins) in einem Bundesland müssen daher alle vom ÖDBV anerkannten Vereine bzw. Sektionen und deren gemeldete Mitglieder somit Mitglieder der vom ÖDBV offiziell anerkannten Landesverband des jeweiligen Bundeslandes sein.
Dies soll erreicht werden durch:
- Förderung des Drachenboot Sports in Österreich
- Aufbau und Ausbau des Verbandes
- Beratung und Information der Verbandsmitglieder
- Interessenvertretung gegenüber Gemeinden, Land, Bund, sowie öffentlichen und privaten Institutionen
- Zusammenarbeit mit den bestehenden und zukünftigen Drachenbootvereinen und –verbänden (örtlich, regional, landesweit, bundesweit, und international)
- Ausrichtung von Meisterschaften, Turnieren, Länderkämpfen
- Hilfestellung bei Teilnahmen an nationalen und internationalen Veranstaltungen
- Gemeinsame Werbung für Drachenbootveranstaltungen
- Durchführung von Kursen und Lehrgängen
- Pflege und Stärkung des Images und des Zusammengehörigkeitsgefühles
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
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§ 3
Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
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Die finanziellen Mittel und die ideelle Unterstützung, die zur Erreichung des Verbandszweckes erforderlich sind, werden aufgebracht: |
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a. finanziell |
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- durch Mitgliedsbeiträge der Registrierten
Mitglieder, Anwärter Mitglieder, Ordentlichen Mitglieder, und Fördernden Mitglieder
- durch Beitrittsgebühren
- durch allfällige Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen
- durch Subventionen und Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen
- durch Erträge aus Gemeinschaftsaktionen
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Die Mittel des ÖDBV dürfen nur gemeinnützigen, dem Drachenboot Sport dienenden
Zwecken zugeführt werden. Sie werden unter anderem für die Aufrechterhaltung
des Verbandsbetriebes und für die Ausrichtung von Wettkämpfen, Lehrgängen,
Kursen, und die sportliche Unterstützung (Entsendung zu Meisterschaften und
Lehrgängen und Kursen) der Mitglieder verwendet. |
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b.ideell |
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- durch Versammlungen, Besprechungen, gesellige Zusammenkünfte und aktive Mitarbeit der Verbandsmitglieder.
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§ 4
Mitgliedschaft
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(1) |
Der ÖDBV hat Registrierte Mitglieder, Anwärter Mitglieder, Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder, und Ehrenmitglieder. Mitglieder können physische und juristische Personen werden. |
(2) |
Registrierte Mitglieder sind 2 Jahre ohne Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung. |
(3) |
Anwärter Mitglieder müssen zuerst registrierte Mitglieder gewesen sein, und sind 2 Jahre ohne Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung. |
(4) |
Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung. |
(5) |
Registrierte Mitglieder, Anwärter Mitglieder, und Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Die Vorrückung vom Registrierten Mitglied zum Anwärter Mitglied wird nach spätestens 2 vollen Jahren, in denen sich das Registrierte Mitglied voll an der Verbandsarbeit beteiligt und den Mitgliedbeitrag zeitgerecht entrichten hat, durch den Vorstand beschlossen, und muss bei der nächstfolgenden Jahresversammlung bestätigt werden.
Die Vorrückung vom Anwärter Mitglied zum Ordentlichen Mitglied wird nach spätestens 2 vollen Jahren, in denen sich das Anwärter Mitglied voll an der Verbandsarbeit beteiligt und den Mitgliedbeitrag zeitgerecht entrichten hat, durch den Vorstand beschlossen, und muss bei der nächstfolgenden Jahresversammlung bestätigt werden.
Das Überspringen vom Registrierten Mitglied zum Anwärter Mitglied ist nicht gestattet. |
(6) |
Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Verbandstätigkeit vor allem durch finanzielle Mittel oder ideell unterstützen. Sie werden vom Vorstand aufgenommen. Die Aufnahme muss bei der nächstfolgenden Jahresversammlung bestätigt werden. |
(7) |
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nach Vorschlag durch den Vorstand und Beschluss der Generalversammlung. |
(8) |
Jeder Beitritt zum ÖDBV erfolgt durch die Abgabe einer in allen Teilen ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Beitrittserklärung, welche die Anerkennung der Statuten und die Art der Mitgliedschaft beinhaltet. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ÖDBV teilzunehmen und seine Einrichtungen zu beanspruchen. Den Ordentlichen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht und das Antragsrecht in der Generalversammlung zu. Registrierte Mitglieder, Anwärter Mitglieder, Fördernde Mitglieder, und Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung nur eine beratende Stimme; ein aktives und passives Wahlrecht kommt ihnen nicht zu. |
(2) |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖDBV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Beschlüsse der Verbandssorgane und die Statuten zu beachten. Die Registrierte Mitglieder, Anwärter Mitglieder, Ordentlichen Mitglieder, und Fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren verpflichtet, deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird. |
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, durch Auflösung, durch Tod, und durch Ausschluss. |
(2) |
Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Alle Beiträge sind bis zum wirksamen Austrittstermin voll zu leisten, wobei allfällig voraus bezahlte Beträge nicht zurückerstattet werden. |
(3) |
Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn grobe Verletzungen der Mitgliedspflichten, Verbandsschädigendes Verhalten, unehrenhaftes Verhalten, Disziplinlosigkeit, das Nichtbefolgen von Vorstandsbeschlüssen bzw. Weisungen, der Verlust der Gemeinnützigkeit vorliegt, oder das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hiervon unberührt. |
(4) |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den angeführten Ausschließungsgründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. |
(5) |
Gegen den Ausschluss und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. |
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§ 7
Organe des Verbandes
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Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes sind nachfolgende Organe berufen:
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a) |
die Generalversammlung |
(§8) |
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b) |
der Vorstand |
(§ 9) |
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c) |
die Rechnungsprüfer |
(§10) |
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d) |
das Schiedsgericht |
(§12) |
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§ 8
Generalversammlung
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(1) |
Die Generalversammlung besteht aus allen Verbandssmitgliedern. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig, jedoch kann jedes Mitglied höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. |
(2) |
Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Rechnungsprüfer unter Angabe von Gründen in schriftlicher Form an die Adresse des Vorsitzenden beantragt wird. Eine außerordentliche Generalversammlung muss unverzüglich, spätestens binnen vier Wochen nach dem Antrag einberufen werden. Sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Generalversammlungen sind vom Obmann zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zugeben. |
(3) |
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagessordnung mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin allen stimmberechtigten Mitgliedern zugegangen ist. |
(4) |
Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. |
(5) |
Die Beschlussfassung (auch Wahlen) in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des ÖDBV geändert oder der Verband aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf
Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist mit Stimmzetteln
abzustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen oder leere Stimmzettel
werden nicht gezählt. |
(6) |
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. |
(7) |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das am längsten dem ÖDBV zugehörige Mitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach der Tagesordnung
- Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Mitgliedschaften
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft und Aberkennungen der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die freiwillig Auflösung des Verbandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestellung von Schiedsgerichten
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§ 9
Der Vorstand
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(1) |
Der Vorstand besteht aus:
- dem Obmann
- dem Obmann-Stellvertreter
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- ein bis maximal drei optional zu bestellende Beiräte
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(2) |
Die Funktionsperiode des Vorstandes ist mit 2 Jahren begrenzt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. |
(3) |
Zu den Verbandssitzungen hat der Obmann die Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und die Mehrheit erschienen ist.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Über die Beratungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, vom Obmann und dem Schriftführer zu unterfertigen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden. |
(4) |
Die Aufgaben des Vorstandes sind die Aufnahme von Mitgliedern und die Unterstützung des Obmannes bei der laufenden Geschäftsführung. |
(5) |
Die Aufgabe des Obmannes ist:
Den Verband nach außen zu vertreten, die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten. |
(6) |
Aufgabe des Obmann-Stellvertreters ist:
Den Obmann zu unterstützen und im Verhinderungsfall zu vertreten. |
(7) |
Aufgabe des Schriftführers ist:
Bei Generalversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll zu führen bzw. zu fertigen. |
(8) |
Aufgabe des Kassiers ist:
Die Abwicklung der finanziellen Aufgaben des Verbandes zu führen und zu überwachen.
Das Verbandsvermögen zu verwalten. |
(9) |
Aufgaben der optional möglichen Beiräte sind vor deren Bestellung zu definieren.
Beispiele für diese Aufgaben können Pressearbeit, juristische Beratung bzw. Unterstützung, organisatorische Tätigkeiten, Lehrgangstätigkeiten, etc. für den ÖDBV bzw. dessen Mitglieder sein. |
(10) |
Legt ein Vorstandsmitglied seine Funktion während der Vorstandsperiode zurück oder ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft verhindert, hat der verbleibende Vorstand zu beschließen, dass ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung zusätzlich diese Funktion als Vertretung übernimmt. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung sind innerhalb von 2 Wochen schriftlich über diesen Beschluss zu informieren. |
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§ 10
Rechnungsprüfer
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Den zwei Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer haben nach Erstellung der Jahresrechnung durch den Kassier bzw. den Obmann vor der Generalversammlung die Rechnungsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generalversammlung bekannt zugeben.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. |
§ 11
Zeichnungsberechtigung
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Urkunden und Verträge, die den ÖDBV verpflichten, zeichnet der Obmann bzw. bei seiner Verhinderung oder allfälligen Befangenheit der Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren sachlich zuständigen Vorstandsmitglied. Alle anderen Schriftstücke des Verbandes werden vom Obmann bzw. bei seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter allein gezeichnet. |
§ 12
Schiedsgericht
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Zur Regelung von Streitigkeiten, die sich aus den Verbandsverhältnissen ergeben, wird ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht wird so gebildet, dass beide Streitteile den Antrag an die Generalversammlung stellen, ein Schiedsgericht zu nominieren. Die Generalversammlung bestellt ein aus 3 Personen bestehendes Schiedsgericht, das aus seiner Mitte den Vorsitzenden wählt, und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Das beidseitige Parteiengehör muss gewahrt sein. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbandsintern endgültig. |
§ 13
Die Auflösung des Verbandes
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(1) |
Die Auflösung des ÖDBV kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
(2) |
Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung fällt das allfällig vorhandene Vereinsvermögen einem anderen Sportverein gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, bzw. wenn dies nicht möglich ist einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Organisation zu. Die Entscheidung welcher Sportverein, gemeinnütziger Verein oder welche gemeinnützige Organisation dies ist, wird von der Generalversammlung bei Auflösung des Vereins getroffen. |
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